Weitere Siedlungsbeschränkungen durch Fluglärm in Leipzig und Schkeuditz
Leipzig 13.11.2023
Wie aus dem Statement der Fluglärmschutzkommission am LEJ und aus der Presse zu entnehmen, haben weitere 2.000 Haushalte im Umfeld des Flughafens Leipzig-Halle allein auf Basis bisheriger Falschberechnungen Anspruch auf Schallschutz. Geht man von einem durchschnittlichen 3-Personen-Haushalt aus, betrifft dies also ca. 6.000 Personen, die Größenordnung einer Kleinstadt.
6.000 Personen wurden aufgrund dieser Falsch-berechnungen und arroganten Ignorierung unserer Warnungen über -zig Jahre hinweg unnötig und verantwortungslos gesundheitlichen Schädigungen ausgesetzt.
Jenes Eingeständnis, um welches der Flughafen jetzt im Rahmen des beabsichtigten weiteren Ausbaus des Frachtflughafens nicht umhin kommt, ist überfällig. Wir weisen schon seit vielen Jahren darauf hin, ohne angehört zu werden. Deshalb ist der Sachverhalt, neben unzähligen anderen Widerspruchspunkten, auch Gegenstand unserer Stellungnahme zum seit 2018 laufenden PFV. Siehe Anhang.
Ohne unsere langjährigen Forderungen und Nachweise durch unsere eigenen DFLD Messtationen, insbesondere der in Lützschena und Stahmeln, hätte es diese Nachberechnungen nicht gegeben. Die Städte Leipzig und Schkeuditz haben an dieser Misere zweifelsfrei eine Mitverantwortung und hätten das verhindern können, wenn Sie, wie von uns gefordert und wie es in Frankfurt am Main seit langem Realität, mit Inbetriebnahme des DHL Frachtkreuzes 2004 eigene Messstationen aufgestellt hätten. Dann hätten die Verantwortlichen auch zeitnah erkannt, welches Potential an Siedlungsgebieten ihnen verlustig geht. Denn das ist die andere Seite des zur Schau gestellten Lärmschutzes. Die betroffen Gebiete fallen automatisch in Siedlungsbeschränkungsgebiete, mit all seinen Auflagen.
„(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen.
(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.“ (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007)
Die als Begründung für die falschen Berechnungen genannten geografischen Besonderheiten (Höhenunterschiede) treffen nicht nur auf das Gebiet mit den 2.000 Haushalten zu, sondern auf den gesamten Nordwesten von Leipzig. Auch der Auenwald hat eine nicht in den Berechnungen berücksichtigte „hörbare“ Lärmwirkung. Z.B. wirkt sich die Wetterlage, gefrorener Böden und fehlende absorbierende Belaubung im Winter auf den Lärmpegel aus.
Letztlich ist aus unserer Sicht der Tatsache zu entnehmen bzw. daraus der Schluss zu folgern, die im Planfeststellungsverfahren, einschließlich der Neuauslegung, zugrunde gelegten Lärmberechnungen sind grundsätzlich falsch und das PFV müsste damit komplett wiederholt werden.